Viele Paare sagen: „Wir haben keinen Ehevertrag.“
Was sie damit meistens meinen: Wir waren nie beim Notar.
Was dabei leicht untergeht: Mit der Eheschließung tretet ihr automatisch in ein gesetzliches Regelwerk ein, das eure Beziehung in zentralen Punkten wie ein Vertrag strukturiert — vor allem bei Vermögen und Altersvorsorge. Die Frage ist deshalb weniger: „Haben wir einen Ehevertrag?“
Sondern: „Gefällt uns der gesetzliche — oder brauchen wir für unsere Situation andere Regeln?“
Hinweis
Das ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Die Kernbotschaft
Wenn ihr heiratet und nichts aktiv gestaltet, gilt automatisch das „Default-Modell“ des Gesetzes:
- Vermögen: gesetzlicher Güterstand (meist Zugewinngemeinschaft)[1]
- Altersvorsorge: Versorgungsausgleich bei Scheidung (Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Renten-/Versorgungsanrechte)[9]
Diese Regeln sind nicht „nur Theorie“. Sie entscheiden im Ernstfall (Trennung/Tod) darüber, wer was bekommt, wer ausgleichen muss, und wie fair ihr euch abgesichert fühlt.
1) Der gesetzliche „Vertrag“ fürs Vermögen: Zugewinngemeinschaft
Was viele denken — und was tatsächlich gilt
„Zugewinngemeinschaft“ klingt nach: Alles wird gemeinschaftlich.
Das ist aber nicht die Grundlogik.
- Es wird nicht automatisch alles gemeinsames Vermögen. Das Vermögen bleibt grundsätzlich getrennt.[2]
Praktisch heißt das:
- Konto A bleibt Konto A.
- Depot B bleibt Depot B.
- Eigentum bleibt Eigentum (wer im Grundbuch steht, ist entscheidend).
Worum es dann wirklich geht: Ausgleich am Ende
Die Zugewinngemeinschaft wirkt vor allem am Ende: Dann wird geschaut, wie sich Vermögen während der Ehe entwickelt hat.
- Zugewinn ist die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen.[3]
- Wenn ein Partner mehr Zugewinn erzielt hat, gibt es grundsätzlich eine Ausgleichsforderung (vereinfacht: die Hälfte des Überschusses).[4]
Das ist genau der Punkt, an dem du dir bewusst fragen solltest:
Passt dieses Modell zu uns?
Zum Beispiel, wenn eine Person Elternzeit nimmt, weniger verdient oder Care-Arbeit übernimmt — oder wenn ein großes Vermögensgefälle besteht.
Erbe und Schenkungen: gehören meist nicht in den Zugewinn – Wertsteigerungen schon
Erbschaften und Schenkungen von Dritten können als privilegierter Erwerb dem Anfangsvermögen zugerechnet werden.[5]
Wichtig: Wertentwicklungen können trotzdem eine Rolle spielen – das ist ein häufiger Streitpunkt in der Praxis (und einer der Gründe, warum Paare hier manchmal individuell regeln).
„Wie ein Vertrag“ – auch im Alltag spürbar: Zustimmungspflichten
Selbst wenn Vermögen getrennt bleibt, bindet euch das Gesetz an manchen Stellen gegenseitig:
- Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann zustimmungspflichtig sein.[6]
- Haushaltsgegenstände können ebenfalls zustimmungspflichtig sein.[7]
Das zeigt: Die Eheschließung löst Rechtsfolgen aus, die euch wie vereinbarte Regeln begleiten — auch ohne Notar.
2) Der gesetzliche „Vertrag“ für Altersvorsorge: Versorgungsausgleich
Viele denken bei „Ehevertrag“ nur an Geld, Immobilien, Konten.
Aber ein zweiter großer Block ist mindestens genauso prägend: Altersvorsorge.
Im Scheidungsverfahren wird der Versorgungsausgleich grundsätzlich im Verbund mitgeregelt; er gehört zu den Folgesachen, über die zusammen mit der Scheidung entschieden wird.[8]
Der Grundsatz lautet Halbteilung: Die in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Ehezeitanteile) sind jeweils zur Hälfte zu teilen.[9]
Auch hier gilt: Ihr könnt Vereinbarungen treffen (z. B. abweichende Regelung oder (teilweiser) Ausschluss), allerdings ist das rechtlich an Voraussetzungen gebunden und nicht in jeder Konstellation „frei“ gestaltbar.[10]
Die Leitfrage bleibt dieselbe wie beim Vermögen:
Ist diese gesetzliche Standardlösung für unsere Lebensrealität fair und sinnvoll?
3) „Okay — und was, wenn uns diese Regeln nicht passen?“
Dann seid ihr nicht „zu spät dran“ oder „misstrauisch“, sondern einfach bewusst.
Ihr könnt eure güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag gestalten.[11]
Ein Ehevertrag ist allerdings nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird.[12]
Als mögliche Alternativen nennt das Gesetz u. a.:
- Gütertrennung (tritt ein, wenn der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen/aufgehoben wird und nichts anderes vereinbart ist).[13]
- Gütergemeinschaft (nur durch Ehevertrag).[14]
Mini-Vergleich (sehr grob):
| Modell | Während der Ehe | Bei Trennung/Scheidung |
|---|---|---|
| Zugewinngemeinschaft (Standard) | Vermögen meist getrennt | Zugewinnausgleich möglich |
| Gütertrennung | Vermögen getrennt | i. d. R. kein Zugewinnausgleich |
| Gütergemeinschaft | Vermögen kann gemeinschaftlich werden | Komplexe Aufteilung |
(Details hängen stark von Ausgestaltung und Einzelfall ab.)
4) Die praktische Schlussfolgerung: Nicht „Vertrag ja/nein“, sondern „passt der Default?“
Wenn du nur einen Satz mitnimmst, dann diesen:
Auch ohne privaten Ehevertrag entscheidet ihr euch mit der Heirat für Regeln — ihr lasst sie nur vom Gesetz treffen.
Darum lohnt sich ein kurzer Reality-Check, bevor das Leben Fakten schafft (Immobilie, Kind, Selbstständigkeit, Erbe, großer Einkommensunterschied):
Mini-Checkliste (ohne Notar-Termin, nur Bewusstsein)
- Inventur: Was gehört wem? Was sind Schulden?
- Startwerte dokumentieren (für später oft Gold wert): Kontostände, Depots, Immobilien, Darlehen.
- Zwei Leitfragen klären:
- Vermögen: Passt Zugewinnlogik zu uns?
- Altersvorsorge: Passt Halbteilung der Ehezeit-Anrechte zu uns? - Dann entscheiden: gesetzlicher Standard lassen — oder bewusst gestalten (dann notariell).[12]
FAQ (für schnelle Orientierung)
Ist die Zugewinngemeinschaft automatisch?
Ja – wenn ihr keinen anderen Güterstand per Ehevertrag vereinbart.[1]
Können wir nach der Hochzeit noch einen Ehevertrag machen?
Ja.[11]
Braucht ein Ehevertrag immer einen Notar?
Ja, für die Wirksamkeit ist notarielle Beurkundung vorgeschrieben.[12]
Was passiert bei Tod eines Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft?
Der Zugewinnausgleich kann im Erbfall pauschal über eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel umgesetzt werden.[15]
Quellenverzeichnis
- [1] § 1363 BGB – Zugewinngemeinschaft: gesetze-im-internet.de
- [2] § 1363 Abs. 2 BGB – Kein gemeinschaftliches Vermögen allein durch Güterstand: gesetze-im-internet.de
- [3] § 1373 BGB – Definition Zugewinn: gesetze-im-internet.de
- [4] § 1378 Abs. 1 BGB – Ausgleichsforderung: gesetze-im-internet.de
- [5] § 1374 BGB – Anfangsvermögen / privilegierter Erwerb (Erbe/Schenkung): gesetze-im-internet.de
- [6] § 1365 BGB – Verfügung über Vermögen im Ganzen: gesetze-im-internet.de
- [7] § 1369 BGB – Haushaltsgegenstände: gesetze-im-internet.de
- [8] § 137 FamFG – Verbund von Scheidungs- und Folgesachen: gesetze-im-internet.de
- [9] § 1 VersAusglG – Grundsatz der Halbteilung: gesetze-im-internet.de
- [10] § 6 VersAusglG – Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich: gesetze-im-internet.de
- [11] § 1408 BGB – Ehevertrag (Vertragsfreiheit): gesetze-im-internet.de
- [12] § 1410 BGB – Form des Ehevertrags (notarielle Beurkundung): gesetze-im-internet.de
- [13] § 1414 BGB – Eintritt der Gütertrennung: gesetze-im-internet.de
- [14] § 1415 BGB – Gütergemeinschaft: gesetze-im-internet.de
- [15] § 1371 Abs. 1 BGB – Zugewinnausgleich im Todesfall: gesetze-im-internet.de